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Mit der Kalkulatorischen Abschreibung (Abschreibungskosten) wird versucht einen wirklichkeitsnahen Wert für den Werteverbrauch der betriebsnotwendigen Anlagegenstände zu erfassen. Dieser weicht von der entsprechenden Aufwandsposition der Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzungen) der Finanzbuchhaltung ab, da deren Ermittlung von steuer-und handelsrechtlichen Vorschriften beeinflusst wird. Da die Kalkulatorischen Abschreibungen ersetzen die Aufwandsposition der AfA und gehören damit zu den Anderskosten, die wiederum kalkulatorische Kosten sind.

Ermittlung

Es gibt grundsätzlich zwei werde für die Berechnung:

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Kalkulatorische Abschreibung = Wiederbeschaffungskosten / wirtschaftliche Nutzungsdauer

oder

Kalkulatorische Abschreibung = Wiederbeschaffungskosten x Abschreibungsprozentsatz / 100 %

Bei der Berechnung werden gegenüber der der AfA meist abweichende Nutzungsdauern und eine andere Abschreibungsbasis angesetzt.

Abschreibungsdauer

Die jeweilig für Abschreibungsdauer der AfA steuerlich vorgeschriebene Nutzungsdauer ist in den AfA-Tabellen festgehalten. Dagegen wird zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung die geschätzte voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer als Grundlage verwendet. Die Nutzungsdauer ist vor allem durch den Wertverlust des Anlagegutes bestimmt der durch Verschleiß, Gebrauch oder Zeitablauf verursacht wird. Diese werden Grundlage von Erfahrungswerten der Vergangenheit oder durch Schätzungen ermittelt.

Zur Bestimmung des Wertverbrauchs sind aber auch andere Maßstäbe als die Zeit anwendbar. So könnten bei einem PKW auch die gefahrenen Kilometer ins Verhältnis mit der geplanten maximalen Laufleistung gesetzt werden. Beispiel: gefahrene km des PKW p.a.:15.000 km, maximale Laufleistung des PKW: 100.000 km, Abschreibungsprozentsatz p.a.: 15.000 km / 100.000 km * 100 % = 15 %

Abschreibungsbasis

Die Grundlage für die AfA bilden die tatsächlichen Anschaffungskosten der Anlagegegenstände bewertet nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (§ 253 HGB). Bei der Berechnung der Kalkulatorischen Abschreibung werden hingegen die aktuellen Wiederbeschaffungskosten der Wirtschaftsgüter angesetzt. Wenn möglich sollen dafür die aktuellen Marktpreise die für eine Ersatzbeschaffung notwendig wären, anzusetzen.

Sind diese Preise nicht verfügbar sind oder ist deren Ermittlung zu aufwendig, kann der ursprüngliche Anschaffungspreis auch mit der Entwicklung eines für die Produktgruppe anwendbaren Preisindizes (z.B. Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, DESTATIS – Statisches Bundesamt) hochgerechnet werden. Da sich die Wiederbeschaffungskosten im zeitverlauf ändern, stimmt die Summe der Abschreibungen am Ende der Nutzungsdauer weder mit den Anschaffungs- noch mit den Wiederbeschaffungskosten überein. Die Höhe der Abschreibungskosten ist somit der Betrag der für eine substanzielle Werterhaltung des Vermögens aufgebracht werden muss.

Auch die nicht bilanzierbaren aber betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter sind ebenso kalkulatorisch abzuschreiben. Dazu gehören vor allem die selbst erstellten, nicht aktivierbaren Anlagegegenstände wie Software und Patente.

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